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Denken Sie beim Begriff Protokoll gleich an lange Sitzungen mit viel Kaffee und endlosen Diskussionen? Es geht auch anders! Dank Art. 701 Abs. 3 Obligationenrecht können Aktionäre nun auch schriftlich oder elektronisch beschliessen – vorausgesetzt, alle sind einverstanden. Zur Beschlussfassung selber ist ein Mehrheitsentscheid bzw. allenfalls ein Entscheid mit qualifiziertem Mehr zulässig.

Da bei dieser schriftlichen Abstimmung keine Generalversammlung im klassischen Sinne stattfindet, spricht man vom Erwahrungsprotokoll des Verwaltungsrates. Klingt kompliziert? Keine Sorge; im Grunde dokumentiert es einfach, wann die Unterlagen zur Abstimmung verschickt wurden und wie lange die Aktionäre Zeit hatten, ihre Stimme abzugeben.

Dieses Protokoll wird dann von der protokollführenden Person und dem oder der Vorsitzenden des Verwaltungsrats unterschrieben. Natürlich muss der Verwaltungsrat auch sicherstellen, dass alles korrekt abgelaufen ist. Nur so wird der Beschluss fürs Handelsregister gültig! 

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