Im Notariat gilt grundsätzlich die Vermutung der Urteilsfähigkeit. Also: Die Person kann vernünftig entscheiden und handeln. Ob sie das im Alltag auch immer tut – das steht auf einem anderen Blatt.
Doch wann tauchen Zweifel auf?
- Verwirrung und Unsicherheit
- Inkonsistenz oder sprunghafte Kehrtwendungen
- Floskeln statt Substanz
- Fehlende Aufnahmefähigkeit oder auffällig labile Willensäusserungen
Unsere Sorgfaltspflicht:
Wir schauen genau hin. Wir führen vertiefte Gespräche und prüfen, ob die Vertragspartei die Bedeutung und Tragweite versteht. Bestehen begründete Zweifel, verpflichtet uns die Rechtsprechung (BGE 124 III 341 E. 2c), eine ärztliche Meinung einzuholen. Ist die Urteilsunfähigkeit offensichtlich, verweigern wir die Beurkundung.
Ohne Urteilsfähigkeit wäre jeder Vertrag bloss ein Ratespiel – und dafür gibt’s Kreuzworträtsel. Sie haben Fragen? Kontaktieren Sie uns gerne.
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