Wissens-Blog

In der Praxis wird diese Frage oft verdrängt. Juristisch ist die Lage klar, emotional selten.

Nach schweizerischem Recht sind Tiere keine Sachen, werden erbrechtlich aber wie Vermögenswerte behandelt. Ein Pferd fällt daher grundsätzlich in den Nachlass. Ohne Regelung gilt die gesetzliche Erbfolge. Das heisst: Die Erben entscheiden gemeinsam, was mit dem Tier geschieht. Und ja – Sie vermuten richtig: genau hier beginnen die Probleme.

Wichtig in der aargauischen Praxis:

🐴 Das Tier erbt sich nicht selbst und selbst die Person, die das Pferd jahrelang versorgt hat, besitzt kein automatisches Recht auf das Tier.

💸 Ab dem Todeszeitpunkt haften die Erben für die Kosten wie Stallmiete, Tierarzt, Futter.

😔 Uneinigkeit kann dazu führen, dass Tiere verkauft werden müssen, obwohl das niemand wollte.

Wir empfehlen folgendes, damit Ihr Tier nicht zum Spielball wird:

📜 Klare Zuweisung im Testament inklusive Legat oder Geldbetrag:
zB: ”Mein Pferd Luna geht an XY – inkl. Ausrüstung und 5’000 Franken für Unterhalt, Tierarzt, Versicherung.”

♟️ Plan B, wenn die vorgesehene Person das Pferd nicht übernehmen kann:
Benennen Sie Ersatzpersonen, ein Paten-System oder eine vertrauenswürdige Organisation.

⏳ Definieren Sie eine Zwischenlösung, bis der Nachlass geregelt ist:
Wer übernimmt die Betreuung, wo wird das Pferd temporär untergestellt oder treffen Sie eine vertragliche Vereinbarung mit dem aktuellen Hof.

Warum das wichtig ist?
Tiere sind keine Randnotiz im Nachlass. Sie sind Lebewesen mit laufenden Bedürfnissen – und verdienen eine vorausschauende Regelung.

Wer Verantwortung trägt, regelt das. Auch über den Tod hinaus. Das ist Tierliebe. ❤️