Wissens-Blog

Peter Huber geniesst nicht nur den Blick ins Grüne – sondern auch auf eine sprudelnde Wasserquelle. Und prompt fragt sich die durstige Nachbarschaft: «Gehört die Quelle wirklich ihm allein?»

Ja, so ist es. Laut dem guten alten Akzessionsprinzip gehört, was auf dem Grundstück sprudelt, auch zum Grundstück. So steht’s in Art. 667 Abs. 2 und Art. 704 Abs. 1 ZGB. Peters Quelle ist also juristisch glasklar sein Eigentum.

Aber Achtung, bei öffentlichen Quellen hört der Spass auf. Kommt das Wasser aus einem öffentlichen Gewässer wie einem Bach oder Fluss, sieht die Sache anders aus. Dann hat der Kanton das letzte Wort. Er entscheidet, was öffentlich ist – und was nicht.

Sie haben Fragen zum Wasserrecht? Wir beraten Sie flüssig und fundiert.

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