Wissens-Blog

Brigitte musste vor ihrem Tod in ein Pflegeheim nach Brugg verlegt werden. Ihr Lebenspartner Markus besuchte sie während zwei Jahren nahezu täglich und unterstützte sie im Alltag.

Trotzdem stellte das kantonale Steueramt die Lebenspartnerschaft infrage – allein wegen des fehlenden gemeinsamen Wohnorts – und verweigerte die steuerliche Begünstigung.

Die Folge: Markus musste aufwendig nachweisen, dass die Lebensgemeinschaft weiterhin bestand.
Und ja – da sprach er mal eine Stunde lang Klartext mit dem Beamten am Telefon. 😤

Was bedeutet das für Sie?

Ein gemeinsamer Wohnsitz ist kein zwingendes Kriterium für eine Lebenspartnerschaft.
In der Praxis kann er aber entscheidend sein.

Oder anders gesagt: Ihre Beziehung lebt – aber das Steueramt will Beweise sehen. 🧑‍🤝‍🧑

Damit es gar nicht erst so weit kommt:

Regeln Sie Ihre Situation frühzeitig und klar. Halten Sie insbesondere im Testament fest:

Ein alters- oder gesundheitlich bedingter Aufenthalt eines Partners ausserhalb des gemeinsamen Haushalts gilt nicht als Auflösung der Lebenspartnerschaft. Ist streitig, ob der gemeinsame Haushalt aufgehoben wurde, sind die tatsächlichen Lebensumstände massgebend, insbesondere die weiterhin bestehende persönliche, wirtschaftliche und organisatorische Verbundenheit der Partner. Der Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ZGB kann dabei als Indiz berücksichtigt werden.

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