Wissens-Blog

Stirbt ein Partner, besteht kein automatischer Anspruch auf BVG-Leistungen. Auch bei jahrelanger Beziehung nicht.

👉 Entscheidend ist nur eines: Wurde die Partnerin, der Partner, korrekt gemeldet? Wir empfehlen:

1️⃣ Die meisten Pensionskassen verlangen eine schriftliche Erklärung, z.B. Begünstigungserklärung Lebenspartner:in, Erklärung zur Lebenspartnerrente oder Anmeldung Lebenspartner:in. Ohne diese gilt gnadenlos: kein Eintrag, keine Leistung.

2️⃣ Jährlich kontrollieren, ob der Eintrag noch aktiv ist. Einträge können verschwinden. Systemwechsel, Jobwechsel oder neue Personalien reichen oft schon aus.
Darum unser Praxistipp: Einmal pro Jahr kurz nachfragen. HR oder Pensionskasse genügt.

3️⃣ Beweise retten Nerven! Bewahren Sie eine Kopie der Anmeldung zuhause auf. Am besten im Notfallordner, gut auffindbar für Hinterbliebene.

Denn im Streitfall zählt nur, was beweisbar ist. Romantisch ist das nicht. Aber sauberes Risiko-Management.

Fazit:

✅ Lebenspartner bei der PK anmelden
✅ Jährlich kontrollieren
✅ Kopie zuhause aufbewahren

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