Die Weihnachtsbeleuchtung ruft! Aber darf ich für meine spektakuläre Deko auf Nachbars Grundstück schleichen? Ein kleiner Abstecher in die Welt der fast historischen Wegrechte:
Gemäss Art. 695 ZGB regeln die Kantone, wann und wie ein Nachbargrundstück betreten werden darf. Da gibt es Begriffe, die fast ins Mittelalter zurückführen: Streckrecht, Tränkeweg, Winterweg, Holzlass und mehr. Aber was steckt dahinter?
Kurz erklärt – die kuriosen Wegrechte:
- Streck- oder Tretrecht: Zutritt, um den Pflug zu wenden oder Furchen zu ziehen. Heute selten, aber immer noch möglich!
- Tränkeweg: Vieh auf kürzestem Weg zur Tränke führen. Kein Luxus, sondern Notwendigkeit.
- Winterweg: Futtermittel, Holz oder Vieh über gefrorenen Boden transportieren – früher im Winter unverzichtbar.
- Brachweg: Erlaubt, abgeerntete Felder mit Erntegut zu überqueren. Effizienz pur!
- Holzlass: Geschlagenes Holz durch Runsen im Steilhang abwärts ins Tal befördern. Abenteuerliche Logistik!
- Reistweg: Holz und Heu über eine Felswand auf ein fremdes Grundstück werfen, um es von dort weg zu transportieren.
Fazit: Keine grenzüberschreitenden Xmas-Lights. Meine Weihnachtsdeko bleibt auf meinem Grundstück. Die Einräumung einer Dienstbarkeit „Xmas-Lights-Weg“ bleibt eine Schnapsidee, oder doch eher Glühwein inspiriert?
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