Wussten Sie, dass ein rollstuhlgerechter Parkplatz heutzutage mehr als nur „nice-to-have“ ist? Wenn ein solcher Parkplatz in der Baubewilligung als Eigentumsbeschränkung gemäss § 163 BauG auf dem Mehrfamilienhaus-Grundstück angemerkt ist, gilt: Dieser muss bei Bedarf Personen mit IV-Ausweis zur Verfügung gestellt werden. Die Bauherrschaft stellt sicher, dass künftige Eigentümer wissen, wie diese Verpflichtung funktioniert – per Vertrag, versteht sich.
Und was heisst das für Tina, die gerade stolz ihren eigenen Parkplatz erworben hat? Falls Tina ihn nicht für sich selbst benötigt, steht sie vor einer freundschaftlichen Aufgabe: Muss ein anderer Bewohner oder eine Bewohnerin auf den rollstuhlgerechten Parkplatz zurückgreifen, so tauscht sie oder vermietet den Platz. Ein bisschen wie Parkplatz-Tetris, aber für den guten Zweck!
Bei uns im Notariat wird Barrierefreiheit übrigens auch gelebt – unser Büro hat natürlich rollstuhlgerechten Zugang. Wer hier vorbeischaut, braucht keine Treppen zu fürchten!
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