Stellen Sie sich vor: Wasser-, Abwasser- oder Kanalisationsleitungen wären als Dienstbarkeit im Grundbuch aufgeführt. Eine saubere Sache und erst noch ordentlich, oder..?
Oder eher ein Wirrwarr, das spezielle Superkräfte für den Überblick erfordert? Keine Sorge: Art. 691 Abs. 3 ZGB besagt klar, dass bestehende Durchleitungen auch ohne Eintrag zu respektieren sind. Sprich, das Recht besteht, selbst wenn kein Grundbuchbeamter je einen Stift bewegt hat.
Für die Lesbarkeit Ihres Grundbuchbeschriebs ist dieser Gesetzesartikel ein Glücksfall.
Das Leitungskataster ist noch im Aufbau, aber bald bringt es präzise Klarheit. Wir dürfen gespannt sein!
Haben Sie Fragen? Wir beraten Sie gerne.
